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Die Angehörigen haben in der Regel Anspruch auf Beihilfe, sofern sie kraft Gesetzes keinen anderen Versicherungsschutz haben
Wie gestaltet sich der Versicherungsbedarf nach Wegfall der freien Heilfürsorge?
Bei Wegfall der freien Heilfürsorge, z.B. mit Übernahme in den Einzeldienst oder nach der aktiven Dienstzeit als Versorgungsempfänger, besteht Anspruch auf Beihilfe. Nach den Beihilfevorchriften des Bundes erhält der Versorgungsempfänger 70 % seiner entstandenen Kosten von der Beihilfe vergütet. Für Polizei- und Feuerwehrbeamte gelten die Beihilfevorschriften des jeweiligen Bundeslandes.
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Zur Absicherung der von der Beihilfe nicht getragenen Kosten einer Krankenbehandlung benötigt der Beihilfeberechtigte dann eine private Krankenversicherung.
Wegen seines fortgeschrittenen Alters ist der Abschluss einer Krankheitskosten- versicherung, im besonderen Maße für den Versorgungsempfänger, in vielen Fällen überhaupt nicht mehr oder aber nur gegen Zahlung eines Beitragszuschlages, möglich. Um hier vorzubeugen benötigt er während seiner aktiven Dienstzeit eine Anwartschaftsversicherung. Der Dienstherr weist regelmäßig seine Bediensteten auf die Notwendigkeit seiner Anwartschaftsversicherung (AWV) hin. Die Vorteile einer AWV lassen sich in zwei Punkten zusammenfassen:
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- Es gibt keine Wartezeiten bei Umwandlung der Anwartschaftsversicherung in der Krankheitskostenversicherung
- Während der Anwartschaftsversicherung entstandene Krankheiten und Folgen sind mitversichert
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Jetzt für später vorsorgen
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Mit der richtigen Anwartschaftsversicherung:
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A Kleine Anwartschaftsversicherung (keine erneute Gesundheitsprüfung) B Kleine Anwartschaftsversicherung (Sonderregelung für Beamte in der Ausbildung mit Anspruch auf freie Heilfürsorge)
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Beiträge (Männer und Frauen)
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A 5% vom Beitrag des in Anwartschaft stehenden Tarifes, der Tarifgruppe bzw. des Tarifes KHT B 1% vom Beitrag des in Anwartschaft stehenden Tarifes, der Tarifgruppe bzw. des Tarifes KHT
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Wählen Sie Ihren Tarif (den Standard-Tarif oder VISION B)
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